Allgemeine Geschäftsbedingungen

der Connexion Trawöger, Schwarz OG

 

I.     Anwendungsbereich

1.1.

Die nachstehenden Bedingungen in der jeweils gültigen Fassung gelten für alle IT-Dienstleistungen und IT-Warenlieferungen, die der Auftragnehmer gegenüber seinem Auftraggeber erbringt.

 

1.2.

Die allgemeinen Geschäftsbindungen sind Grundlage für alle Verträge des Auftraggebers mit dem Auftragnehmer über Leistungen im Sinne der AGB. Der Auftraggeber schließt Verträge über Leistungen nur auf Grundlage der nachstehenden Bedingungen ab. Der Auftragnehmer anerkennt ausdrücklich, diese AGB rechtsverbindlich zur Kenntnis genommen zu haben, sodass sie Vertragsinhalt geworden sind. Das gilt auch für den Fall, dass ein Auftragnehmer auf seine eigenen Geschäftsbedingungen verweist. Etwaige Geschäftsbedingungen des Auftragnehmers sind ausdrücklich ausgeschlossen.

 

1.3.

Die Vertragsteile sind sich bewusst, dass aufgrund der besonderen Komplexität im Bereich des Transports und der Verarbeitung von Daten keine hundertprozentige Sicherheit gewährleistet werden kann. Allgemeine Regeln über Leistungsstörungen und Schadenersatz sind daher vor dem Hintergrund der speziellen technischen Bedingungen, die in diesen Bereichen vorgefunden werden, zu verstehen und anzuwenden.

 

II.    Leistungsumfang und Abnahme

2.1.

Als Leistungen im Sinne der AGB gelten insbesondere Hardware, Hardwarekomponenten, Software, Softwarekomponenten, Anwendersoftware, Standardsoftware, Individualsoftware, Programmierleistungen, Spezifikationen, Hosting von Services für den Auftraggeber, Beratung, Schulung, Wartung von Software und Hardware, Abwicklung von Softwareprojekten.

Soweit in diesen AGB nicht ausdrücklich zwischen Hardware/Hardwarekomponenten und Software/Softwarekomponenten unterschieden wird, gelten die nachstehenden Bestimmungen sowohl für Hardware/Hardwarekomponenten und Software/Softwarekomponenten sowie sonstige damit im Zusammenhang stehende Leistungen.

 

2.2.

Die Durchführung der vertragsgegenständlichen Leistungen durch den Auftragnehmer erfolgt, soweit nichts anderes vereinbart wurde, in der vom Auftragnehmer gewählten Weise (zB online, am Standort des Computersystems oder in den Geschäftsräumen des Auftragnehmers) innerhalb der normalen Arbeitszeit des Auftragnehmers. Erfolgt auf Wunsch des Auftraggebers oder aufgrund besonderer Umstände, die dies erforderlich machen, eine Leistungserbringung außerhalb der normalen Arbeitszeiten, werden die Mehrkosten gesondert in Rechnung gestellt. Die Auswahl der die vertragsgegenständlichen Leistungen erbringenden Mitarbeiter obliegt dem Auftragnehmer. Der Auftragnehmer ist ferner berechtigt, für die Leistungserbringung auch Dritte heranzuziehen.

 

2.3.

Die Ausarbeitung individueller Leistungen erfolgt nach Art und Umfang der vom Auftraggeber vollständig zur Verfügung gestellten Informationen, Unterlagen und Hilfsmittel. Falls nicht anders vereinbart, hat der Auftraggeber Logos und CI-Vorlagen (Bilder, Grafiken, Texte) im benötigten Umfang vollständig zur Verfügung zu stellen. Der Auftragnehmer ist nicht verpflichtet, Daten des Auftraggebers oder Dritter, die ihm diese zur Bearbeitung, zur Aufbewahrung oder zum Transport übergeben, auf deren Inhalt oder logischen Gehalt zu überprüfen. Erleidet der Auftragnehmer dadurch Schaden oder entsteht ihm dadurch ein Mehraufwand, dass die ihm vom Auftraggeber zur Verfügung gestellten Daten rechtswidrige Inhalte aufweisen oder nicht in einem Zustand sind, der sie für die Erbringung der beauftragten Dienstleistung tauglich macht, so haftet der Auftraggeber.

 

2.4.

Sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart, gilt als Tag der Abnahme bei Software und Softwarekomponenten immer der Tag nach erfolgreicher Beendigung des Abnahmetests. Ein Abnahmetest gilt als erfolgreich beendigt, wenn der Auftraggeber dies schriftlich gegenüber dem Auftragnehmer bestätigt hat.

 

Bei Verzicht auf einen Abnahmetest durch den Auftraggeber oder Nichtdurchführbarkeit eines Abnahmetests, gilt der Tag, nachdem der Auftraggeber schriftlich bestätigt hat, dass ihm die vereinbarten Leistungen des Auftragnehmers uneingeschränkt und vertragskonform zur Verfügung stehen, als Tag der Abnahme.

 

Lässt der Auftraggeber den Zeitraum von vier Wochen ohne Programmabnahme verstreichen, so gilt die gelieferte Software mit dem Enddatum des genannten Zeitraumes als abgenommen. Bei Einsatz der Software im Echtbetrieb durch den Auftraggeber gilt die Software jedenfalls als abgenommen.

 

Sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart, gilt als Tag der Abnahme bei Hardware und Hardwarekomponenten immer der Tag nach erfolgreicher Inbetriebnahme der gelieferten Hardware und/oder Hardwarekomponenten. Bei der Inbetriebnahme gilt als erfolgreich, wenn der Auftraggeber das schriftlich gegenüber dem Auftragnehmer bestätigt hat.

 

2.5.

Vom Auftraggeber gewünschte Schulung und Erklärungen sowie die Beistellung von Dokumenten und Handbüchern werden gesondert in Rechnung gestellt. Versicherungen erfolgen nur auf Wunsch des Auftraggebers.

 

2.6.

Der Auftragnehmer hat die vom Auftraggeber zur Verfügung zu stellende Infrastruktur (zB Räumlichkeiten, Stromversorgung, Klimatisierung, Bereitstellung von Rechenleistung oder Speicher, Hilfe bei Installationen, Verkabelungen, zur Verfügung zu stellende Arbeitskräfte, im vereinbarten Preis nicht beinhaltete Arbeiten) sowie allfällige Mitwirkungspflichten des Auftraggebers bei der Aufstellung und Inbetriebnahme von Hardware/Hardwarekomponenten bereits in seinem Angebot zu beschreiben. Alle bei Angebotslegung noch nicht verfügbaren Details sind dem Auftraggeber so früh wie möglich, spätestens aber vier Wochen vor Installation der Hardware/Hardwarekomponenten bekannt zu geben.

 

2.7.

Ausdrücklich wird darauf hingewiesen, dass eine barrierefreie Ausgestaltung (von Websites) iSd Bundesgesetzes über die Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen (Bundes-Behindertengleichstellungsgesetz – „BGStG“) nicht im Angebot enthalten ist, sofern dies nicht gesondert/ individuell vom Auftraggeber angefordert wurde. Sollte die barrierefreie Ausgestaltung nicht vereinbart worden sein, so obliegt dem Auftraggeber die Überprüfung der Leistung auf ihre Zulässigkeit im Hinblick auf das Bundes-Behindertengleichstellungsgesetz durchzuführen. Ebenso hat der Auftraggeber von ihm bereitgestellte Inhalte auf ihre rechtliche, insbesondere wettbewerbs-, marken-, urheber- und verwaltungsrechtliche Zulässigkeit zu überprüfen. Der Auftragnehmer haftet im Falle leichter Fahrlässigkeit oder nach Erfüllung einer allfälligen Warnpflicht gegenüber dem Kunden nicht für die rechtliche Zulässigkeit von Inhalten, wenn diese vom Kunden vorgegeben wurden.

 

 

III.  Verfügbarkeit und Reaktionszeit

 

Der Auftragnehmer erbringt seine Leistungen mit höchstmöglicher Sorgfalt, Zuverlässigkeit und Verfügbarkeit. Er kann allerdings keine Gewähr dafür übernehmen, dass seine Dienste ohne Unterbrechung zugänglich sind, dass die gewünschten Verbindungen immer hergestellt werden können oder dass gespeicherte Daten unter allen Gegebenheiten erhalten bleiben.

 

IV.   Nicht durch diesen Vertrag gedeckte Leistungen

4.1.

Sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart, sind folgende Leistungen nicht durch das vereinbarte Entgelt gedeckt; sie gehen zu Lasten des Auftraggebers:

·        Die Kosten für Fahrt, Tag- und Nächtigungsgelder und Wegzeit für die mit der Ausführung der Dienstleistung beauftragten Personen des Auftragnehmers. Insbesondere solche Kosten, welche im Zusammenhang mit Dienstleistungen entstehen, welche in den Geschäftsräumen des Auftragnehmers erbracht werden können, jedoch auf Wunsch des Auftraggebers ausnahmsweise bei diesem erbracht werden. Wegzeiten gelten als Arbeitszeit.

·        Leistungen, die durch Betriebssystem-, Hardwareänderungen und/oder durch Änderungen von nicht vertragsgegenständlichen wechselseitig programmabhängigen Softwareprogrammen und Schnittstellen bedingt sind.

·        Individuelle Programmanpassungen bzw. Neuprogrammierungen.

·        Programmänderungen aufgrund von Änderungen gesetzlicher Vorschriften, wenn sie eine Änderung der Programmlogik erfordern.

·        Die Beseitigung von durch den Auftraggeber oder Dritten verursachten Fehlern.

·        Datenkonvertierungen; Wiederherstellung von Datenbeständen und Schnittstellenanpassungen.

·        Kosten für Programmträger.

·        Kosten für Dokumentationen, Benutzerhandbuch.

·        Vertragsgebühren.

 

4.2.

Der Auftragnehmer wird von allen Verpflichtungen aus dem vorliegenden Vertrag frei, wenn Programmänderungen in der vertragsgegenständlichen Software ohne vorhergehende Zustimmung des Auftragnehmers von Mitarbeitern des Auftraggebers oder Dritten durchgeführt, oder die Software nicht widmungsgemäß verwendet wird.

 

V.     Preise

Alle Preise verstehen sich in Euro ohne Umsatzsteuer. Sie gelten nur für den vorliegenden Auftrag. Die genannten Preise verstehen sich ab Geschäftssitz bzw –stelle des Auftragnehmers. Die Kosten von Programmträgern (zB DVDs, USB-Sticks, usw) sowie allfällige Vertragsgebühren werden gesondert in Rechnung gestellt.

 

 

VI.   Liefertermine

6.1.

Der Auftragnehmer ist bestrebt, innerhalb angemessener Frist auf die Anfragen des Auftraggebers während der normalen Arbeitszeit des Auftragnehmers Auskunft zu geben. Ferner ist der Auftragnehmer bestrebt, die vereinbarten Termine der Erfüllung (Fertigstellung) möglichst genau einzuhalten.

 

6.2.

Die angestrebten Erfüllungstermine können nur dann eingehalten werden, wenn der Auftraggeber zu den vom Auftragnehmer angegebenen Terminen alle notwendigen Arbeiten und Unterlagen vollständig, insbesondere die von ihm akzeptierte Leistungsbeschreibung zur Verfügung stellt und seiner Mitwirkungspflicht im erforderlichen Ausmaß nachkommt.

 

Lieferverzögerungen, die durch unrichtige, unvollständige oder nachträglich geänderte Angaben und Informationen bzw zur Verfügung gestellte Unterlagen entstehen, sind vom Auftragnehmer nicht zu vertreten und können nicht zum Verzug des Auftragnehmers führen. Daraus resultierende Mehrkosten trägt der Auftraggeber.

 

6.3.

Bei Aufträgen, die teilbar sind und insbesondere mehrere Einheiten bzw Programme umfassen, ist der Auftragnehmer berechtigt, Teillieferungen durchzuführen bzw Teilrechnungen zu legen.

 

6.4.

Die Lieferfristen und -termine werden vom Auftragnehmer nach Möglichkeit eingehalten. Sie sind, falls sie nicht ausdrücklich als verbindlich vereinbart werden, unverbindlich und verstehen sich immer als voraussichtlicher Zeitpunkt der Bereitstellung und Übergabe an den Auftraggeber.

 

VII. Rechnungslegung

7.1.

Die vom Auftragnehmer gelegten Rechnungen inklusive Umsatzsteuer sind spätestens 14 Tage ab Rechnungserhalt ohne jeden Abzug und spesenfrei zahlbar. Für Teilrechnungen gelten die für den Gesamtauftrag festgelegten Zahlungsbedingungen analog.

 

7.2.

Die Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen bildet eine wesentliche Bedingung für die Durchführung der Lieferung bzw Vertragserfüllung durch den Auftragnehmer. Die Nichteinhaltung der vereinbarten Zahlungen berechtigen den Auftragnehmer, die laufenden Arbeiten einzustellen und vom Vertrag zurückzutreten. Alle damit verbundenen Kosten sowie der Gewinnentgang sind vom Auftraggeber zu tragen. Bei Zahlungsverzug werden Verzugszinsen iHv 9,2 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz verrechnet. Bei Nichteinhaltung zweier Raten bei Teilzahlungen ist der Auftragnehmer berechtigt, Terminverlust in Kraft treten zu lassen.

 

7.3.

Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, Zahlungen wegen nicht vollständiger Gesamtlieferung, Garantie- oder Gewährleistungsansprüchen oder Bemängelungen zurück zu halten.

 

VIII.   Rücktrittsrecht

8.1.

Höhere Gewalt, Naturkatastrophen, Epidemie, Pandemien und Transportsperren sowie sonstige Umstände, die außerhalb der Einflussmöglichkeit des Auftragnehmers liegen, entbinden den Auftragnehmer von der Lieferverpflichtung bzw. gestatten ihm eine Neufestsetzung der vereinbarten Lieferzeit.

 

8.2.

Stornierungen durch den Auftraggeber sind nur mit schriftlicher Zustimmung des Auftragnehmers möglich. Ist der Auftragnehmer mit einem Storno einverstanden, so hat er das Recht, neben den erbrachten Leistungen und aufgelaufenen Kosten eine Stornogebühr in der Höhe von 30% des noch nicht abgerechneten Auftragswertes des Gesamtprojektes zu verrechnen.

 

8.3.

Der Auftragnehmer ist berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten

·        wenn die Ausführung der Lieferung bzw der Beginn oder die Weiterführung der Leistung aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, unmöglich oder trotz Setzung einer angemessenen Nachfrist weiter verzögert wird;

·        wenn Bedenken hinsichtlich der Zahlungsfähigkeit des Auftraggebers entstanden sind und dieser auf Begehren des Auftragnehmers weder Vorauszahlung leistet, noch vor Lieferung oder Leistung eine taugliche Sicherheit erbringt;

·        wenn über das Vermögen des Auftraggebers ein Insolvenzverfahren eröffnet wird oder ein Antrag auf Einleitung eines Insolvenzverfahrens mangels hinreichenden Vermögens abgewiesen wird;

·        wenn der Auftraggeber die ihm eingeräumte Befugnis zur Nutzung von Einrichtungen des Auftragnehmers zur Begehung rechtswidriger Handlungen oder Schädigung Dritter missbraucht.

 

Der Rücktritt kann aus obigen Gründen auch hinsichtlich eines noch offenen Teils der Lieferung oder Leistung erklärt werden.

 

8.4.

Bereits erbrachte Leistungen oder Teilleistungen sind, unbeschadet der Schadenersatzansprüche des Auftragnehmers im Falle des Rücktritts, vertragsgemäß abzurechnen und zu bezahlen. Dies gilt auch für die vom Auftragnehmer erbrachte Vorbereitungshandlungen. Dem Auftragnehmer steht anstelle dessen auch das Recht zu, die Rückstellung bereits gelieferter Gegenstände zu verlangen.

 

8.5.

Die Kündigung einer bezahlten Domain kann jederzeit, spätestens aber sechs Wochen vor Beginn des nächsten Leistungszeitraums (Stichtag der Domain) durch schriftliche Mitteilung via eingeschriebenen Brief durch den Inhaber der Domain erfolgen. Ein Anspruch auf Rückvergütung nicht ausgeschöpften Entgelts besteht nicht.

 

8.6.

Die Kündigung eines quartalsmäßig zu bezahlenden Webspacepaketes kann jederzeit, spätestens aber vier Wochen vor Beginn des nächsten Quartals durch schriftliche (eingeschriebene) Mitteilung des Inhabers erfolgen. Ein Anspruch auf Rückvergütung nicht ausgeschöpften Entgelts besteht nicht.

 

 

IX.    Haftung

9.1.

Der Auftragnehmer haftet dem Auftraggeber für von ihm nachweislich verschuldeter Schäden nur im Falle groben Verschuldens. Dies gilt sinngemäß auch für Schäden, die auf vom Auftragnehmer beigezogene Dritte zurückzuführen sind.

 

9.2.

Die Haftung für Folgeschäden und mittelbare Schäden – wie beispielsweise entgangenen Gewinn, Kosten die mit einer Betriebsunterbrechung verbunden sind, Datenverluste oder Ansprüche Dritter – wird ausdrücklich ausgeschlossen.

 

9.3.

Schadensersatzansprüche verjähren nach den gesetzlichen Vorschriften, jedoch spätestens mit Ablauf eines Jahres ab Kenntnis des Schadens und des Schädigers.

 

9.4.

Sofern der Auftragnehmer das Werk unter Zuhilfenahme Dritter erbringt und in diesem Zusammenhang Gewährleistungs- und/oder Haftungsansprüche gegenüber diesen Dritten entstehen, tritt der Auftragnehmer diese Ansprüche an den Auftraggeber ab. Der Auftraggeber wird sich in diesem Fall vorrangig an diese Dritten halten.

 

9.5.

Ist die Datensicherung ausdrücklich als Leistung vereinbart, so ist die Haftung für den Verlust von Daten abweichend von Punkt 9.2 nicht ausgeschlossen, jedoch für die Wiederherstellung der Daten begrenzt bis maximal EUR 10 % der Auftragssumme je Schadensfall, maximal jedoch EUR 10.000,00. Weitergehende als die in diesem Vertrag genannten Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüche des Auftraggebers -gleich aus welchem Rechtsgrund- sind ausgeschlossen.

 

9.6.

Die Haftung des Auftragnehmers gegenüber dem Auftraggeber der Höhe nach mit € 10.000,00 begrenzt, insgesamt jedoch mit € 80.000,00 für die Summe aller Ansprüche mehrerer Geschädigter aus einem Ereignis.

 

9.7.

Bei Nichteinhaltung allfälliger Bedingungen für Montage, Inbetriebnahme und Benutzung (wie zB in Bedienungsanleitungen enthalten) oder der behördlichen Zulassungsbedingungen durch den Auftraggeber oder seine Leute ist jeder Schadenersatz ausgeschlossen.

 

 

X.    Urheberrecht und Nutzung

10.1.

Alle aus dem Urheberrecht an den vereinbarten Leistungen oder sonst aus der Schaffung der dem Auftraggeber zur Verfügung gestellten Leistungen abgeleiteten Rechte stehen dem Auftragnehmer bzw dessen Lizenzgebern zu.

 

Der Auftragnehmer erteilt dem Auftraggeber nach Bezahlung des vereinbarten Entgelts ein nicht ausschließliches, nicht übertragbares, nicht unterlizenzierbares und zeitlich unbegrenztes Recht, die Software im Ausmaß der erworbenen Anzahl Lizenzen für die gleichzeitige Nutzung auf mehreren Arbeitsplätzen zu verwenden, sämtliche auf der Grundlage des Vertrages des Auftragnehmers erstellten Arbeitsergebnisse zum eigenen, internen Gebrauch zu nutzen.

 

Sämtliche sonstige Rechte verbleiben beim Auftragnehmer.

 

10.2.

Durch die Mitwirkung des Auftraggebers bei der Herstellung der Software werden keine Rechte über die im gegenständlichen Vertrag festgelegte Nutzung erworben. Jede Verletzung der Urheberrechte des Auftragnehmers zieht Schadenersatzansprüche nach sich, wobei in einem solchen Fall volle Genugtuung zu leisten ist.

 

 

10.3.

Die Anfertigung von Kopien für Archiv- und Datensicherungszwecke ist dem Auftraggeber unter der Bedingung gestattet, dass in der Software kein ausdrückliches Verbot des Lizenzgebers oder Dritter enthalten ist, und dass sämtliche Copyright- und Eigentumsvermerke in diese Kopien unverändert mit übertragen werden.

 

10.4.

Sollte für die Herstellung von Interoperabilität der gegenständlichen Software die Offenlegung der Schnittstellen erforderlich sein, ist dies vom Auftraggeber gegen Kostenvergütung beim Auftragnehmer zu beauftragen. Kommt der Auftragnehmer dieser Forderung nicht nach und erfolgt eine Dekompilierung gemäß Urheberrechtsgesetz, sind die Ergebnisse ausschließlich zur Herstellung der Interoperabilität zu verwenden. Missbrauch hat Schadenersatz zur Folge.

 

10.5.

Wird dem Auftraggeber eine Software zur Verfügung gestellt, deren Lizenzinhaber ein Dritter ist (zB Standardsoftware von Microsoft), so richtet sich die Einräumung des Nutzungsrechts nach den Lizenzbestimmungen des Lizenzinhabers (Hersteller).

 

 

XI.   Gewährleistung

11.1.

Die Vertragsteile stimmen überein, dass es nicht möglich ist, Software so zu entwickeln, dass sie für alle Anwendungsbedingungen fehlerfrei ist. Vereinbarte Leistungen an vom Auftraggeber beigestellter Hard- und Software, (z.B. Installationen, Funktionserweiterungen etc.) erbringt der Auftragnehmer in dem Ausmaß, das unter den vom Auftraggeber beigestellten technischen Voraussetzungen möglich ist. Der Auftragnehmer übernimmt keine Gewähr, dass aus den beigestellten Komponenten alle funktionalen Anforderungen des Auftraggebers hergestellt werden können.

 

11.2.

Der Auftragnehmer übernimmt keine Gewähr, dass sämtliche Softwarefehler behoben werden können. Er leistet Gewähr für zugesicherte Eigenschaften und ist im Fall erheblicher Abweichungen von der Leistungsbeschreibung zur Nachbesserung berechtigt und verpflichtet, soweit dies nicht mit unangemessenem Aufwand verbunden ist. Gelingt es dem Auftragnehmer innerhalb angemessener Frist nicht, durch Nachbesserung die erheblichen Abweichungen von der Leistungsbeschreibung zu beseitigen oder so zu umgehen, dass dem Auftraggeber die vertragsgemäße Nutzung ermöglicht wird, so kann der Auftraggeber nach den allgemein geltenden Gewährleistungsregeln vorgehen.

 

11.3.

Voraussetzung für die Fehlerbeseitigung ist, dass

·        der Auftraggeber den Fehler ausreichend in einer Fehlermeldung beschreibt und diese für den Auftragnehmer bestimmbar ist;

·        der Auftraggeber dem Auftragnehmer alle für die Fehlerbeseitigung erforderlichen Unterlagen zur Verfügung stellt;

·        der Auftraggeber oder ein ihm zurechenbarer Dritter keine Eingriffe in die Software vorgenommen hat;

·        die Software unter den bestimmungsmäßigen Betriebsbedingungen entsprechend der Dokumentation betrieben wird;

·        der Auftraggeber die Beanstandung innerhalb der folgenden Fristen schriftlich mitteilt: bei Dialogarbeiten unverzüglich; bei täglichen Arbeiten und solchen, die innerhalb einer Woche und an verschiedenen Arbeitstagen durchgeführt werden, vor der nächsten Verarbeitung; bei Arbeiten, die wöchentlich oder dekadisch durchgeführt werden, innerhalb von drei Arbeitstagen; in allen anderen Fällen innerhalb von zehn Arbeitstagen.

 

11.4.

Im Falle der Gewährleistung hat Verbesserung jedenfalls Vorrang vor Preisminderung oder Wandlung. Bei gerechtfertigter Mängelrüge werden die Mängel in angemessener Frist behoben, wobei der Auftraggeber dem Auftragnehmer alle zur Untersuchung und Mängelbehebung erforderlichen Maßnahmen ermöglicht.

 

11.5.

Die Vermutung der Mangelhaftigkeit gem. § 924 ABGB gilt als ausgeschlossen.

 

11.6.

Kosten für Hilfestellung, Fehldiagnose sowie Fehler- und Störungsbeseitigung, die vom Auftraggeber zu vertreten sind sowie sonstige Korrekturen, Änderungen und Ergänzungen werden vom Auftragnehmer gegen Berechnung durchgeführt. Dies gilt auch für die Behebung von Mängeln, wenn Programmänderungen, Ergänzungen oder sonstige Eingriffe vom Auftraggeber selbst oder von dritter Seite vorgenommen worden sind.

 

11.7.

Ferner übernimmt der Auftragnehmer keine Gewähr für Fehler, Störungen oder Schäden, die auf unsachgemäße Bedienung, geänderte Betriebssystemkomponenten, Schnittstellen und Parameter, Verwendung ungeeigneter Organisationsmittel und Datenträger, soweit solche vorgeschrieben sind, anormale Betriebsbedingungen (insbesondere Abweichungen von den Installations- und Lagerbedingungen) sowie auf Transportschäden zurückzuführen sind.

 

 

11.8.

Für Programme, die durch eigene Programmierer des Auftraggebers bzw. Dritte nachträglich verändert werden, entfällt jegliche Gewährleistung durch den Auftragnehmer.

 

11.9.

Soweit Gegenstand des Auftrages die Änderung oder Ergänzung bereits bestehender Programme ist, bezieht sich die Gewährleistung auf die Änderung oder Ergänzung. Die Gewährleistung für das ursprüngliche Programm lebt dadurch nicht wieder auf.

 

11.10.

Gewährleistungsansprüche verjähren in sechs (6) Monaten ab Übergabe.

 

 

 

XII. Datenschutz und Geheimhaltung

12.1.

Der Auftragnehmer verpflichtet seine Mitarbeiter, die Bestimmungen gemäß § 6 des Datenschutzgesetzes einzuhalten.

 

12.2.

Der Auftraggeber verpflichtet sich zur Wahrung sämtlicher auf die Software bezogenen Rechte des Auftragnehmers bzw Lizenzgebers wie insbesondere gewerbliche Schutzrechte, Urheberrecht einschließlich Recht auf Urhebervermerk etc und die Wahrung der Ansprüche des Auftragnehmers bzw Lizenzgebers auf Geheimhaltung von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen auch durch seine Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen bzw Dritte. Dies gilt auch, wenn die Software geändert oder mit anderen Programmen verbunden wurde. Diese Verpflichtung bleibt auch nach Beendigung des Vertrages aufrecht.

 

12.3.

In gleicher Weise verpflichtet sich der Auftragnehmer zur Wahrung sämtlicher Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse des Auftraggebers, die ihm im Zuge der Durchführung des Auftrags bekannt werden.

 

12.4.

Der Auftragnehmer ergreift alle technisch möglichen Maßnahmen, um die bei ihm gespeicherten Kundendaten zu schützen. Der Auftragnehmer haftet jedoch nicht, wenn Dritte auf rechtswidrige Art und Weise diese Daten in ihre Verfügungsgewalt bringen und sie weiterverwenden. Die Geltendmachung von Schäden des Auftraggebers oder Dritter gegenüber dem Auftragnehmer aus einem derartigen Zusammenhang wird ausgeschlossen.

 

XIII.   Rechtswahl, Gerichtsstand

Soweit nichts anderes vereinbart, gelten die zwischen Unternehmern zur Anwendung kommenden gesetzlichen Bestimmungen ausschließlich nach österreichischem Recht, auch dann, wenn der Auftrag im Ausland durchgeführt wird. Für eventuelle Streitigkeiten gilt ausschließlich österreichische Zuständigkeit des sachlich zuständigen Gerichtes für den Geschäftssitz des Auftragnehmers als vereinbart. Für den Verkauf an Verbraucher im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes gelten die vorstehenden Bestimmungen nur insoweit, als das Konsumentenschutzgesetz nicht zwingend andere Bestimmungen vorsieht.

 

XIV.    Formerfordernis

Alle dieses Vertragsverhältnis betreffenden Mitteilungen und Erklärungen sind nur gültig, wenn sie schriftlich erfolgen.

 

XV.  Service und Contentproviding

15.1.

Es ist die Obliegenheit des Auftraggebers, seine Passwörter sowie sonstige Zugangssperren für Unbefugte unzugänglich zu halten. Für Schäden, die durch deren mangelhafte Geheimhaltung durch den Auftraggeber oder durch Weitergabe an Dritte entstehen, haftet dieser.

 

15.2.

Der Auftragnehmer betreibt die angebotenen Dienste mit höchstmöglicher Sorgfalt, Zuverlässigkeit und Verfügbarkeit. Der Auftragnehmer übernimmt jedoch keine Gewähr dafür, dass diese Dienste ohne Unterbrechung zugänglich sind, dass die gewünschten Verbindungen jederzeit hergestellt werden können oder dass gespeicherte Daten unter allen Gegebenheiten erhalten bleiben.

 

15.3.

Der Auftragnehmer haftet auch nicht für den Inhalt übermittelter Daten oder für den Inhalt von Daten, die durch Dienste des Auftragnehmers zugänglich sind. Der Auftraggeber verpflichtet sich, bei der Nutzung der vom Auftragnehmer angebotenen Dienste und Datenleitungen die österreichischen und internationalen Rechtsvorschriften einzuhalten. Sofern der Auftraggeber seinerseits Wiederverkäufer (Auftragnehmer) ist, wird er diese Verpflichtung seinen Kunden auferlegen. Der Auftragnehmer behält sich dem Auftraggeber gegenüber vor, den Transport von Daten oder Diensten, die den österreichischen Gesetzen, internationalen Konventionen oder den guten Sitten widersprechen, zu unterbinden, ist dazu jedoch nicht verpflichtet.

 

15.4.

Der Auftraggeber erklärt, hinsichtlich sämtlichen Wort-, Bild-, Ton- und sonstigen Materials, das er dem Auftragnehmer zur Durchführung seines Auftrags zur Verfügung stellt, über die hiefür erforderlichen Berechtigungen zu verfügen und hält den Auftragnehmer für den Fall dessen Inanspruchnahme durch einen berechtigten Dritten schad- und klaglos.

 

 

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